Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Orgelkultur Aachen".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereins ist Aachen.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Orgelkultur in
Aachen und der Euregio Rhein-Maas. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
- die Förderung der durch die Evangelische Kirchengemeinde Aachen
(Gesamtgemeinde) veranstalteten Orgelkonzerte.
Vom Vereinszweck umfasst ist die Anmietung oder Anpachtung von
Räumlichkeiten (auch sakraler Art), die zur Durchführung von
Orgelkonzerten geeignet sind.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2008.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag auf Beitritt entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Mitgliedschaft wird gültig mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand kann mit Einverständnis der entsprechenden Personen Ehrenmitglieder ernennen, die von der Beitragspflicht befreit sind und auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied
(sie ist jederzeit möglich und wird wirksam zum Ende des jeweils
laufenden Geschäftsjahres)
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann dagegen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Die Frist wird durch den Eingang der Berufungsschrift bei einem Vorstandsmitglied gewahrt. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Erachtet die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder die Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds für gerechtfertigt, wird der Ausschlussbeschluss des Vorstandes rückwirkend unwirksam. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Ersten Vorsitzenden, der/dem Zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und der Schriftführerin / dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand soll regelmäßig zu Vorstandssitzungen zusammenkommen. Hierzu lädt die/der erste Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche schriftlich, telefonisch oder per elektronischer Post ein. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben. Der Vorstand hat zu seinen Beratungen den/die von der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen (Gesamtgemeinde / Bevollmächtigter Fachaussschuss für Kirchenmusik) mit der Durchführung von Orgelkonzerten betraute(n) Kirchenmusiker/-in hinzuzuziehen. Er/sie hat kein Stimmrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der / von dem ersten
oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die
letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder oder durch vom Empfänger
bestätigte E-Mail einzuberufen. Sie hat jeweils bis zum 30. Juni eines
laufenden Geschäftsjahres stattzufinden. Mit der Einladung ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Zwecke und Gründe fordern. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind nicht als Zustimmungen zu werten. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder zu treffen. Bei Vorstandswahlen hat die Mitgliederversammlung ein anwesendes Vereinsmitglied mit der Wahlleitung zu beauftragen. ÃSber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Führung des Protokolls erfolgt durch die Schriftführerin / den Schriftführer des Vereins.
§9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 1. März eines Jahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in Einzelfällen bedürftige Mitglieder ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Pflege der Orgelkultur in Aachen und der Euregio Rhein-Maas.
Festgestellt am 27. Mai 2008
Der Vorstand